Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 106 Nettoentgeltdifferenz
Stand: 30.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/106#abs-1 (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/106#abs-2 (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/106#abs-3 (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/106#abs-4 (4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/106#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 106 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 12.10.2022 – 2 Sa 184/21Zitiert von 1
- ArbG Dortmund, 09.12.2020 – 9 Ca 2979/20Zitiert von 2
- BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 360/22Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld bei TeilzeitbeschäftigungZitiert von 8
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2022 – 12 Sa 297/22Zitiert von 2
- BAG, 16.12.2015 – 5 AZR 567/14Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - EntgeltabrechnungZitiert von 129
- LSG Hessen, 09.03.2016 – L 6 AS 795/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 07.05.2025 – L 2 AL 30/23 D
- VG Bayreuth, 21.10.2024 – B 7 K 24.806Zitiert von 2
- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 3/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Übermittlung elektronischer Dokumente an das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit - Zugangsvereitelung - Zugangsfiktion - zweistufiges Verfahren - Leistungsverfahren - Leistungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 106 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 17 1. 8. 2008 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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07.05.1999 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I 850)
BGBl. 1999 I S. 850
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